Beschl. v. 26.10.2011, Az.: 5 StR 393/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 04.05.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vorsätzliche Körperverletzung u. a.
BGH, 26.10.2011 - 5 StR 393/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten weist der Senat für die Nachtragsentscheidungen der zuständigen Strafvollstreckungskammer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 u.a., BVerfGE 70, 297 hin.
Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.