Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.2011, Az.: 5 StR 393/11
Verwerfung einer Revision bzgl. Anlasstaten i.R.d. Nachtragsentscheidungen der zuständigen Strafvollstreckungskammer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28023
Aktenzeichen: 5 StR 393/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 04.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vorsätzliche Körperverletzung u. a.

BGH, 26.10.2011 - 5 StR 393/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten weist der Senat für die Nachtragsentscheidungen der zuständigen Strafvollstreckungskammer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 u.a., BVerfGE 70, 297 hin.

Basdorf

Raum

Schaal

Schneider

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.