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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.2011, Az.: VIII ZR 204/11
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei gerichtlicher Kenntnisnahme des als übergangen gerügten Vorbringens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28849
Aktenzeichen: VIII ZR 204/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dresden - 02.09.2009 - AZ: 141 C 8128/08

LG Dresden - 27.05.2011 - AZ: 4 S 408/09

Rechtsgrundlage:

§ 78b Abs. 1 ZPO

BGH, 25.10.2011 - VIII ZR 204/11

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2011 sowie auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die diesbezügliche Rechtsverfolgung der Beklagten aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Der Senat hat das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt. Das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von den Beklagten befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten.

2

Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 in der Revisionsinstanz erstmals Rügen erheben, die sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgebracht haben (etwa hinsichtlich der Abweisung der Widerklage), können sie damit im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden.

3

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist (jedenfalls) unbegründet. Eine Einstellung gemäß der im Revisionsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 719 Abs. 2 ZPO scheidet (jedenfalls) wegen der Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverteidigung der Beklagten aus; etwaige Schutzanträge an das Vollstreckungsgericht (§ 765a ZPO) bleiben hiervon unberührt.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

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