Beschl. v. 25.10.2011, Az.: 3 StR 301/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Osnabrück - 13.05.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberische Erpressung
BGH, 25.10.2011 - 3 StR 301/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich "trotz geänderter Situation" - das Öffnen des Innentresors war misslungen - zusammen mit seinem Mittäter entschlossen habe, "zumindest das Wechselgeld mitzunehmen". Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, da zulasten des Angeklagten nicht gewertet werden durfte, er habe die Tatvollendung nicht freiwillig aufgegeben (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 76a mwN). Die vom Landgericht verhängte Rechtsfolge ist aber, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat, angemessen, so dass der Strafausspruch gleichwohl Bestand hat (§ 354 Abs. 1a StPO).
Becker
von Lienen
Schäfer
Mayer
Menges
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