Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.2011, Az.: IX ZB 131/11
Verletzung der Pflichten des Schuldners i.R.e. Restschuldbefreiung bei nicht unverzüglicher Mitteilung dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder der Aufnahme einer neuen Beschäftigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28050
Aktenzeichen: IX ZB 131/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Ludwigshafen - 22.10.2010 - AZ: 1 IN 225/02

LG Frankenthal - 30.03.2011 - AZ: 1 T 23/11

nachgehend:

BGH - 14.12.2011 - AZ: IX ZB 131/11

BGH, 20.10.2011 - IX ZB 131/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 20. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. März 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung der Entscheidung des Beschwerdegerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht gegeben. Das Beschwerdegericht ist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger voraussetzt (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09, ZInsO 2010, 1558 Rn. 7 mwN). Seine Auffassung, eine zugleich mit der Versagungsantragstellung zu erfolgende Glaubhaftmachung einer konkreten Gläubigerbenachteiligung könne dann nicht verlangt werden, wenn es gerade durch die fehlende Mitwirkung des Schuldners den Gläubigern unmöglich gemacht worden sei, selbst Erkundigungen zu dessen Erwerbstätigkeit und den daraus resultierenden Einkünften anzustellen und eine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger aufzudecken, ist mit dieser Rechtsprechung noch zu vereinbaren (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 25; vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 12).

3

2. Das Beschwerdegericht ist im Übrigen einzelfallbezogen davon ausgegangen, dass der Schuldner seine Mitteilungspflichten aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verletzt hat, indem er die Aufnahme einer neuen Beschäftigung im Juli 2007 nicht unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitgeteilt und den Verschuldensvorwurf des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entkräftet hat. Es hat nur eine konkret messbare - wenn auch nur geringe - Gläubigerbenachteiligung festgestellt und sich mit der Verhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung befasst. Die vom Tatrichter zu verantwortende Beurteilung des Einzelfalls kann mit einer zulässigen Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.