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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2011, Az.: I ZR 98/11
Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gem. § 78b Abs. 1 ZPO i.R. einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26849
Aktenzeichen: I ZR 98/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 09.06.2010 - AZ: 2a O 268/09

OLG Düsseldorf - 12.04.2011 - AZ: I-20 U 103/10

Rechtsgrundlage:

§ 78b Abs. 1 ZPO

Fundstelle:

GRUR-RR 2012, 96 "Notanwalt"

BGH, 19.10.2011 - I ZR 98/11

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Oktober 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Streitwert: 50.000 €.

Gründe

1

I.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

2

Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 IV ZR 77/11, [...] Rn. 5, mwN). Derartige Nachweise fehlen hier.

3

Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. A. mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Diese hat mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Gründe für die Mandatsniederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom 19. August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. August 2011 hingewiesen worden ist.

4

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.

Bornkamm
Pokrant
Büscher
Koch
Löffler

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