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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2011, Az.: 2 StR 320/11
Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung des Angeklagten vor Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28040
Aktenzeichen: 2 StR 320/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 19.10.2011 - 2 StR 320/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 11. Oktober 2011 gegen den Beschluss des Senates vom 31. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Antrag vom 11. Oktober 2011 enthaltenen Ausführungen. Mit "ergänzend zu der Sachrüge" vorgelegten Dokumenten und von den Feststellungen des Landgerichts abweichenden Würdigungen kann der Antragsteller im Verfahren gemäß § 356a StPO nicht gehört werden; die Gehörsrüge nach § 356a StPO hat nicht die Funktion eines zusätzlichen Rechtsbefehls in der Sache.

Fischer

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

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