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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.2011, Az.: IX ZA 98/11
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Gehörsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 18.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27119
Aktenzeichen: IX ZA 98/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 21.04.2011 - AZ: 10 O 162/11

KG Berlin - 30.06.2011 - AZ: 24 W 48/11

KG Berlin - 12.08.2011 - AZ: 24 W 48/11

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 18.10.2011 - AZ: IX ZA 97/11

BGH, 18.10.2011 - IX ZA 98/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Beschwerden des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 2011 und gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. August 2011 wird abgelehnt.

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