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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.2011, Az.: IV ZR 162/10
Voraussetzungen für die Begründetheit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27289
Aktenzeichen: IV ZR 162/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 21.08.2008 - AZ: 24 O 566/05

OLG Köln - 29.06.2010 - AZ: 9 U 136/08

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 18.10.2011 - IV ZR 162/10

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 18. Oktober 2011

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2011 ist unbegründet, da der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Beschränkung der Revision auf die Anträge zu 3 und 4 erfolgte aus Rechtsgründen. Dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Versicherungsleistung Neuwert und Zeitwert sich aus der Summe der Klageanträge zu 1 bis 4 zusammensetzt, ist dabei nicht übersehen worden.

Dr. Kessal-Wulf

Harsdorf -Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

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