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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2011, Az.: IX ZB 218/11
Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz mangels Begründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26684
Aktenzeichen: IX ZB 218/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wiesbaden - 28.04.2011 - AZ: 10 IN 84/11

LG Wiesbaden - 30.05.2011 - AZ: 4 T 225/11

BGH - 09.08.2011 - AZ: IX ZB 218/11

nachgehend:

BGH - 20.10.2011 - AZ: IX ZB 218/11

BGH, 14.10.2011 - IX ZB 218/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 14. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8. September 2011 (Kassenzeichen 780011130348) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005- V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

2

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen die Befangenheitsentscheidung des Landgerichts ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG und ist damit gesetzlich bestimmt. Die angesetzte Festgebühr war zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am 9. August 2011 als unzulässig verworfen worden war.

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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