Urt. v. 13.10.2011, Az.: VII ZB 19/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 16.11.2009 - AZ: 3 O 136/09
OLG Düsseldorf - 11.02.2010 - AZ: I-21 U 188/09
BGH, 13.10.2011 - VII ZB 19/10
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren VII ZB 18/10 und 19/10 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; VII ZB 18/10 führt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin der Klägerin werden die Beschlüsse des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2010 aufgehoben.
Der Nebenintervenientin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 18.679,40 €
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