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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2011, Az.: IX ZR 80/11
Insolvenzschuldner als tauglicher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27676
Aktenzeichen: IX ZR 80/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lindau - 29.09.2010 - AZ: 2 C 50/10

LG Kempten - 06.05.2011 - AZ: 53 S 2063/10

Fundstellen:

InsbürO 2012, 72

InsbürO 2012, 238

KSI 2012, 42

NZI 2011, 937

BGH, 13.10.2011 - IX ZR 80/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 13. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. Mai 2011 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 13. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Der Beklagte unterhielt seit dem 1. März 2005 eine Rentenversicherung bei der S. . Am 15. Oktober 2008 veranlasste der Beklagte die Umwandlung des Vertrages in eine Altersrentenversicherung, die Pfändungsschutz genießt.

2

Der Kläger beabsichtigt, den bei Eröffnung vorhandenen Rückkaufswert von 2.059,03 € zur Masse zu ziehen. Er hält die Umwandlung des Vertrages für gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versicherer das Einverständnis mit der Auflösung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn zu erklären. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht (Einzelrichter) zugelassene Revision.

II.

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Schuldner gemäß oder entsprechend §§ 129 ff, 143 InsO sind offensichtlich nicht erfüllt. Der (künftige) Insolvenzschuldner kann keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an sich selbst erbringen. In Betracht kommt der Anfechtungstatbestand des § 132 Abs. 1 InsO, weil den (künftigen) Insolvenzgläubigern durch die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Alterslebensversicherung (§ 851c ZPO) deren Rückkaufswert entzogen worden ist. Der Insolvenzschuldner ist - wie sich insbesondere aus § 143 Abs. 1 InsO ergibt, der voraussetzt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist - nicht tauglicher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

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