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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.2011, Az.: 5 StR 396/11
Revision eines Elternteils eines Ermordeten wegen des Erstrebens einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26793
Aktenzeichen: 5 StR 396/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 16.06.2011

Fundstelle:

StraFo 2012, 67

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 11.10.2011 - 5 StR 396/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin - die Mutter der Getöteten - mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) erstrebt.

2

Die Revision ist unzulässig.

3

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die Anschlussberechtigung der Nebenklägerin ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99, und vom 10. Januar 2006 - 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224 StGB.

4

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.

Basdorf

Raum

Schaal

König

Bellay

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