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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2011, Az.: AnwZ (B) 78/09
Kostenverteilung bei Erledigung eines Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im laufenden Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26863
Aktenzeichen: AnwZ (B) 78/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Mecklenburg-Vorpommern - 20.03.2009 - AZ: AGH 9/08 (I/5)

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 10.10.2011 - AnwZ (B) 78/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt Dr. Frey und den Rechtsanwalt Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung am 10. Oktober 2011

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).

Kessal-Wulf

Lohmann

Seiters

Frey

Braeuer

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