Beschl. v. 07.10.2011, Az.: III ZA 27/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stuttgart - 09.07.2010 - AZ: 17 O 753/07
OLG Stuttgart - 04.08.2011 - AZ: 6 U 130/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 07.10.2011 - III ZA 27/11
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Oktober 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 2011 - 6 U 130/10 zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre unstatthaft, da Beschlüsse, durch die eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen wird, nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar sind.
Dessen ungeachtet ist der Antrag auch deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin trotz entsprechender Ankündigung entgegen § 117 Abs. 2 ZPO die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat.
Schlick
Herrmann
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