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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.2011, Az.: IV ZR 68/09
Begründetheit einer Anhörungsrüge nach Kenntnisnahme und Abwägen des klägerischen Vorbringens durch das Gericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25989
Aktenzeichen: IV ZR 68/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 31.03.2008 - AZ: 6 O 34/07

OLG Karlsruhe - 03.03.2009 - AZ: 12 U 81/08

OLG Karlsruhe - 16.06.2009 - AZ: 12 U 81/08

BGH - 20.07.2011 - AZ: IV ZR 68/09

nachgehend:

BVerfG - 01.10.2012 - AZ: 1 BvR 3046/11

BGH, 04.10.2011 - IV ZR 68/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Vorsitzen-de Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
am 4. Oktober 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 20. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist zulässig, jedoch unbegründet.

2

Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen . Beschieden worden ist in der angegriffenen Entscheidung auch der Antrag zu 3, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass eine Erhebung von Beiträgen und Umlagen oberhalb von 4 Prozent des "VBL-pflichtigen" Entgelts für Mitarbeiter, die erstmalig nach dem 31. Dezember 2001 durch Neueinstellung bei der Beklagten versichert worden seien , unbegründet sei. Diesen Antrag hatten die Vorinstanzen nach Auffassung des Senats zu Recht zurückgewiesen (Senatsurteil S. 52 f. Rn. 101 f.). Dabei musste der zugrunde liegende Vortrag nicht in allen Einzelheiten gewürdigt werden. Die Revision ging schon im Ansatz fehlerhaft davon aus, dass die Beklagte mit dem Wechsel vom Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden Betriebsrentensystem ab dem 1. Januar 2002 zugleich ihre Finanzierung vom Umlageverfahren insgesamt auf ein kapitalgedecktes System umgestellt habe. Indessen wird die Beklagte im hier maßgeblichen Abrechnungsverband West wie der Kläger nach wie vor verkennt immer noch nach dem Umlageverfahren finanziert. Aus diesem Grund hat der Senat auch einen Verstoß gegen die Regeln der Wettbewerbsfreiheit verneint und von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen (Senatsurteil S. 45 Abs. 2 bis S. 47 Abs. 1 Rn. 87 f.).

3

Soweit der Kläger die von ihm angenommene "VBL-Zwangsmitgliedschaft" der Arbeitnehmer für nicht vereinbar mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Diens tleistungsverkehr hält, war und ist für den Senat ein Bezug zu dem Feststellungsantrag nicht erkennbar. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass die Beklagte jedenfalls im Abrechnungsverband West mit privaten Versicherern nicht vergleichbar ist, weil sie sich nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip finanziert.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ( vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Das gilt für diesen Beschluss ebenso wie für die angegriffene Entscheidung.

Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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