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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2011, Az.: IX ZR 212/10
Einbeziehung von Fragen über die Auslegung des materiellen Rechts in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25924
Aktenzeichen: IX ZR 212/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 11.02.2010 - AZ: 9 O 124/09

OLG Karlsruhe - 23.11.2010 - AZ: 19 U 29/10

BGH, 29.09.2011 - IX ZR 212/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. November 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 26.517,75 € festgesetzt.

Gründe

1

Die ausschließlich auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Beklagte hat sich noch vor der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 und sodann mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 auf frühere Abtretungen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Forderung berufen. Demgemäß war zwischen den Parteien - wie sich auch aus den Tatbeständen der Vorderentscheidungen ergibt - streitig, ob die Schuldnerin Inhaberin der am 3. September 2005 abgetretenen Forderungen war. Soweit der Kläger meint, dem Beklagten habe die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Vorabtretung oblegen, handelt es sich um eine Frage der Auslegung des materiellen Rechts, die nicht in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG fällt.

3

2. Das Berufungsgericht ist hier auf der Grundlage des Parteivortrags unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten zu dem Ergebnis gelangt, dass die bereits dem Beklagten und den weiteren Zessionaren abgetretenen Forderungen von diesen an die Schuldnerin lediglich treuhänderisch rückabgetreten wurden. Die Annahme einer stillschweigenden treuhänderischen Bindung erfordert keine weitergehende Grundlage im Parteivortrag. Insoweit scheidet auch ein Verstoß gegen § 139 Abs. 2 ZPO aus. Ein von dem Kläger benannter Zeuge hätte zur Frage einer stillschweigenden Treuhandabrede keine Angaben machen können.

Vill
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring

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