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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2011, Az.: I ZR 13/11
Voraussetzungen für den Anspruch einer juristischen Person auf Erhalt von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26272
Aktenzeichen: I ZR 13/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 04.05.2010 - AZ: 9 HKO 2203/10

OLG München - 09.12.2010 - AZ: 29 U 3314/10

Fundstellen:

GRUR-RR 2012, 48 "Haus & Grund V"

NZG 2011, 1308

BGH, 28.09.2011 - I ZR 13/11

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  2. 2.

    Dem Beklagten zu 2 wird als Beschwerdegegner für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt; ihm werden die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. Kummer und Wassermann beigeordnet.

Gründe

1

Die Beklagte zu 1 als juristische Person erhält Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann oder ein allgemeines Interesse an einer richtigen Entscheidung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059). Das ist vorliegend nicht der Fall. Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen aus dem Zeichen "Haus & Grund" sind durch die Senatsurteile vom 31. Juli 2008 (I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 = WRP 2008, 1530 Haus & Grund I; I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 [BGH 31.07.2008 - I ZR 171/05] Haus & Grund II; I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 [BGH 31.07.2008 - I ZR 21/06] Haus & Grund III) und vom 10. Juni 2009 (I ZR 34/07, GRUR RR 2010, 205 Haus & Grund IV) entschieden. Im Streitfall stellen sich keine weitergehenden Rechtsfragen von allgemeinem Interesse. Das Verfahren hat auch keine wirtschaftliche oder soziale Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1 begründen könnte.

2

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Beklagten zu 2 beruht auf § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler

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