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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2011, Az.: 5 StR 384/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25979
Aktenzeichen: 5 StR 384/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 14.06.2011

Rechtsgrundlage:

§ 56 Abs. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl

BGH, 28.09.2011 - 5 StR 384/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtsfehlerhaft auch auf § 56 Abs. 3 StGB gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gefährdet vorliegend den Bestand des Urteils nicht, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint hat.

Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay

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