Beschl. v. 28.09.2011, Az.: 5 StR 384/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Göttingen - 14.06.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl
BGH, 28.09.2011 - 5 StR 384/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtsfehlerhaft auch auf § 56 Abs. 3 StGB gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gefährdet vorliegend den Bestand des Urteils nicht, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint hat.
Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay
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