Beschl. v. 28.09.2011, Az.: 5 StR 356/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 01.04.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 28.09.2011 - 5 StR 356/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. April 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der gewichtigen Strafschärfungsgründe und der noch maßvollen Höhe der verhängten Freiheitsstrafe bleibt die Revision des Angeklagten H ohne Erfolg, obgleich die Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei bei der Strafrahmenwahl nicht, wie grundsätzlich geboten, ausdrücklich erörtert worden ist.
Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay
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