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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2011, Az.: 2 StR 376/11
Zulässigkeit der Vollziehung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28079
Aktenzeichen: 2 StR 376/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 28.04.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

besonders schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 28.09.2011 - 2 StR 376/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. April 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und einem Monat der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die sich zutreffend aus den Urteilsgründen ergebende Dauer des Vorwegvollzugs der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der sich anschließenden Unterbringung im Tenor berichtigt, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die vom Beschwerdeführer bereits erlittene Untersuchungshaft von dem vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe in Abzug gebracht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 StR 487/09).

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Ott

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