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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.2011, Az.: 5 StR 344/11
Beschwerde eines Angeklagten durch unterschiedliche Bezeichnung von Freiheitsstrafen in Urteilstenor und Urteilsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26700
Aktenzeichen: 5 StR 344/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 17.02.2011

Verfahrensgegenstand:

unerlaubte Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 27.09.2011 - 5 StR 344/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Februar 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gegen den Angeklagten Z. ist die im Urteilstenor bezeichnete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verbindlich. Dass in den Urteilsgründen die Gesamtfreiheitsstrafe hingegen mit drei Jahren angegeben ist, veranlasst keine Abänderung, weil auszuschließen ist, dass das Tatgericht angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch niedrigere als die tenorierte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN).

Über die Beschwerde des Angeklagten I. gegen den Strafaussetzungsbeschluss gemäß § 268a StPO konnte der Senat mangels Abhilfeentscheidung des Tatgerichts nach § 306 Abs. 2 StPO nicht entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392), weil ohne eine

solche bei den konkreten nicht näher begründeten Folgeentscheidungen trotz fehlender Beschwerdebegründung eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht möglich war.

Basdorf
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Schneider
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