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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2011, Az.: IX ZR 101/08
Gleichsetzung des Tatbestands einer umfassenden steuerlichen und rechtlichen Prüfung der Investitions- und Vorhabenplanung mit einer umfassenden Prüfung des Anlagekonzepts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26567
Aktenzeichen: IX ZR 101/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 13.07.2007 - AZ: 15 O 568/04

OLG Koblenz - 24.04.2008 - AZ: 5 U 1132/07

BGH, 22.09.2011 - IX ZR 101/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 22. September 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.746,17 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie hat einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision nicht dargelegt.

2

1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Schaden stehen im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 ff unter III. 4.; vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Eine Obersatzabweichung führt die Beschwerde auch nicht, wie es geboten gewesen wäre, aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff).

3

Die Beschwerde will in unzulässiger Weise den Tatbestand einer umfassenden steuerlichen und rechtlichen Prüfung der Investitions- und Vorhabenplanung der Auftraggeberin mit einer umfassenden Prüfung des Anlagekonzepts überhaupt gleichsetzen, welche jedoch auch die technischen, finanziellen und kaufmännischen Berechnungen eingeschlossen haben würde. Eine so weit gezogene Pflicht der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensgrundrechtsverletzung verneint.

4

Für eine erweiterte Warnpflicht der Beklagten zu 1 jenseits des Gegenstands ihrer vertraglichen Hauptpflichten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 aaO S. 1622 unter II. 2.) aufgrund Wissenszurechnung fehlt gegenüber dem Kläger, der nicht Auftraggeber war, die Grundlage. Sie würde auch den Schutzzweck der vertraglichen Hauptpflichten nicht erweitern und nicht, wie bei der Prospekthaftung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112), schon den Erwerbsaufwand des Klägers zum Schaden machen.

5

Die schon für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Schadenswahrscheinlichkeit hatte das Berufungsgericht nach Maßgabe des ersatzfähigen Schadens zu prüfen (vgl. BGHZ 116, 209, 214). Diesen Maßstab hat es nicht verlassen. Auf eine Nichtwiederaufholung der zunächst eingetretenen Steuerbelastung kam es im Ergebnis nicht an, weil dieser Umstand allein nach den möglicherweise verletzten Pflichten der Beklagten zu 1 nicht schadensbegründend war (BGHZ aaO).

6

2. Ein Ansatzpunkt für die auch in diesem Zusammenhang beanstandeten Verfahrensgrundrechtsverletzungen des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar. Dieses hat nicht unter Verletzung prozessualer Handlungsnormen Vortrag des Klägers übergangen, sondern ihn nach den herangezogenen Beurteilungsnormen des materiellen Rechts nicht als erheblich erachtet.

7

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

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