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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.2011, Az.: 2 StR 291/11
Verwerfung einer Revision eines Angeklagten wegen Fehlens eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25969
Aktenzeichen: 2 StR 291/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 28.02.2011

Verfahrensgegenstand:

versuchter schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 21.09.2011 - 2 StR 291/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. September 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht ist das Landgericht auch von einer Strafbarkeit wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck gebracht werden musste (vgl. BGH NJW 2010, 2742, 2743 [BGH 18.05.2010 - 4 StR 139/10]).

Fischer
Appl
Herrr RiBGH Dr. Berger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
Krehl
Ott

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