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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.2011, Az.: 1 StR 95/11
Verpflichtung des Gerichts zur Prüfung des Bestehens eines versuchten Betruges zum Nachteil einer Versicherung bei einer vorsätzlichen Inbrandsetzung des eigenen Hauses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27731
Aktenzeichen: 1 StR 95/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Amberg - 26.10.2010

Verfahrensgegenstand:

Vorstzliche Brandstiftung u.a.

BGH, 21.09.2011 - 1 StR 95/11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Eine Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung setzt das Vorliegen einer Haupttat nach § 306a StGB voraus.

  2. 2.

    Das Inbrandsetzen eines Gebäudes, das zur Tatzeit der Wohnung von Menschen dient, ist nur dann verwirklicht , wenn das Gebäude von seinen Bewohnern zumindest vorübergehend tatsächlich als Mittelpunkt ihrer (privaten) Lebensführung zu Wohnzwecken genutzt wird.

  3. 3.

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles; Indizien für eine Wohnnutzung können hierbei neben der Gebrauchsdauer z.B. das regelmäßige Übernachten und Zubereiten von Speisen sowie die postalische Erreichbarkeit sein. Wohnen ist aber mehr als sich nur Aufhalten.

  4. 4.

    Auch der nur versuchte Betrug zum Nachteil einer Versicherung, der zur Brandstiftung in Tatmehrheit steht, lässt die Verurteilung wegen Versicherungsmissbrauchs aufgrund der in § 265 Abs. 1 StPO enthaltenen Subsidiaritätsklausel entfallen.

  5. 5.

    Der (versuchte) Betrug zum Nachteil der Versicherung bildet mit der Brandstiftung, die der Täter zum Zweck der Täuschung der Versicherung vorgenommen hat, eine Tat im prozessualen Sinn.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. September 2011,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und
der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu,
die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander,
Erste Staatsanwltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... - in der Verhandlung - ,
Justizangestellte ... -bei der Verkndung - als Urkundsbeamtinnen der Geschftsstelle,
fr Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26. Oktober 2010 aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen.

Grnde

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorstzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer auf die Sachrge gesttzten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung des Urteils, allerdings nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Rechtsgrund (nachfolgend unter II. 1.), sondern weil die Strafkammer ihre umfassende Kognitionspflicht verletzt hat (nachfolgend unter II. 2.).

I.

2

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kauften der Angeklagte und seine Ehefrau im Jahr 2000 ein Haus in U. , das sie nach einem Umbau ab dem Jahr 2003 bewohnten. Das Haus in V. , das sie bis dahin bewohnt hatten, sollte fr 1,4 Millionen € verkauft werden. Die Verkaufsbemhungen erwiesen sich jedoch als erfolglos. Die Eheleute unterhielten deshalb zunchst zwei Wohnsitze, wobei sie hauptschlich in ihrem neuen Haus in U. wohnten. Ab dem Jahr 2009 gaben sie schlielich ihren Wohnsitz in V. auf. Sie hielten sich dort nur noch selten auf. Bei ihren Besuchen sahen sie nach dem Rechten. Auerdem kmmerten sie sich um die Gartenpflege, die Hausreinigung und die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, da das noch immer mblierte Haus wegen des beabsichtigten Verkaufs in einem "Vorzeigezustand" erhalten bleiben sollte. Im Rahmen ihrer Aufenthalte in V. kam es vereinzelt auch zu bernachtungen. So bernachteten der Angeklagte und seine Ehefrau im Mai, Juni und Juli 2009 jeweils einmal dort. Im Mrz, April und August 2009 gab es dagegen keine bernachtung.

3

Da die monatlichen finanziellen Aufwendungen (Kreditzinsen, Unterhaltungs- und Betriebskosten) fr die beiden Huser die Einknfte des Angeklagten und seiner Ehefrau aus ihren Renten bei Weitem berstiegen, entschloss sich der Angeklagte, das Haus in V. in Brand zu setzen, um anschlieend Leistungen aus der Brandversicherung zu erhalten. Seine Ehefrau wusste hiervon nichts. Am 31. August 2009 zndete er im Keller des Hauses, in dem sich auer ihm keine weiteren Personen befanden, u.a. mehrere Federkernmatratzen an. Das Feuer griff ber die hlzerne Auenfassade auf den Dachstuhl ber. Ein im Dachgeschoss befindliches Schlafzimmer brannte vollstndig aus. Durch die Brand- und Rueinwirkung entstanden im Keller- und Dachgeschoss Schden in Hhe von mindestens 200.000 €.

4

Mit Schreiben vom 2. September 2009 meldete der Angeklagte das Brandereignis seiner Versicherung. Am 23. Dezember 2009 wendete er sich mit einem weiteren Schreiben an diese.

5

2.

Das Landgericht hat eine besonders schwere Brandstiftung gem  306b Abs. 2 Nr. 2,  306a Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint. Das in Brand gesetzte Haus habe zur Tatzeit nicht mehr der Wohnung von Menschen gedient. Die gelegentlichen Aufenthalte des Angeklagten und seiner Frau dort htten nicht zu einer Verlagerung ihres persnlichen Lebensmittelpunktes gefhrt. Das Landgericht ist deshalb davon ausgegangen, dass der Angeklagte lediglich den Tatbestand der - einfachen - vorstzlichen Brandstiftung verwirklicht habe. Tateinheitlich hierzu habe der Angeklagte einen Versicherungsmissbrauch ( 265 StGB) begangen, weil er in der Absicht gehandelt habe, durch die Inbrandsetzung Versicherungsleistungen von der Brandversicherung in Anspruch nehmen zu knnen. Mit der Frage, ob der Angeklagte mglicherweise tatmehrheitlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213 mwN) einen versuchten Betrug begangen haben knnte, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

II.

6

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis begrndet.

7

1.

Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel jedoch das Ziel verfolgt, eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu erreichen, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Bewertung des Landgerichts, wonach der Qualifikationstatbestand der besonders schweren Brandstiftung vorliegend nicht erfllt ist, weist keinen Rechtsfehler auf.

8

a)

Eine Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung setzt das Vorliegen einer Haupttat nach  306a StGB voraus. In Betracht kommt vorliegend allein eine Tat nach  306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tatvariante des Inbrandsetzens eines Gebudes, das zur Tatzeit der Wohnung von Menschen dient. In bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass diese Tatbestandsalternative nur dann verwirklicht ist, wenn das Gebude von seinen Bewohnern zumindest vorbergehend tatschlich als Mittelpunkt ihrer (privaten) Lebensfhrung zu Wohnzwecken genutzt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 54/07 mwN). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den tatschlichen Umstnden des Einzelfalles (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1961 - 2 StR 521/61, BGHSt 16, 394, 396; BGH, Urteil vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 122; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 2 StR 381/04, BGHR StGB  306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 4). Indizien fr eine Wohnnutzung knnen hierbei neben der Gebrauchsdauer z.B. das regelmige bernachten (BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 742/93, BGHR StGB  306 Nr. 2 Wohnung 10 mwN) und Zubereiten von Speisen sowie die postalische Erreichbarkeit sein (SSW-Wolters, StGB,  306a Rn. 7).

9

b)

Unter Bercksichtigung dieser Mastbe hat sich das Landgericht nicht davon berzeugen knnen, dass das von dem Angeklagten in Brand gesetzte Haus in V. zur Tatzeit noch der Wohnung von Menschen diente. Dies ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden.

10

Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine berzeugung vom tatschlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundstzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswrdigung hat das Revisionsgericht regelmig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise nher gelegen htte. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht berwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler berprfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswrdigung in sich widersprchlich, unklar oder lckenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschpft, Verste gegen Denkgesetze oder Erfahrungsstze aufweist oder ob der Tatrichter berspannte Anforderungen an die fr eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11; BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 StR 90/11 jew. mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor.

11

aa)

Das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft erschpft sich in dem unzulssigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswrdigung durch eine eigene zu ersetzen.

12

bb)

Die Beweiswrdigung ist auch nicht lckenhaft. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgrnden mit allen Umstnden auseinandergesetzt, die fr eine Wohnnutzung des in Brand gesetzten Gebudes zur Tatzeit sprechen knnten. Dabei hat es, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde ergibt, insbesondere nicht auer Acht gelassen, dass es bis zu der Tat zu gelegentlichen Aufenthalten -einschlielich vereinzelter bernachtungen -des Angeklagten und seiner Frau in dem Haus gekommen war. Weiterhin hat es bei seiner Beweiswrdigung auch bercksichtigt, dass das Haus bis zum Brand "fast" vollstndig mbliert und dass der Pool beheizt war. Dennoch hat es sich keine berzeugung von einer Wohnnutzung verschaffen knnen. Zur Begrndung hat es entscheidend darauf abgestellt, dass der Angeklagte und seine Ehefrau nicht mehr regelmig in dem Haus in V. bernachteten und sich dort, wie sich aus den im Urteil mitgeteilten Angaben der Ehefrau in der Hauptverhandlung ergibt, nur noch deshalb aufhielten, um es wegen des beabsichtigten Verkaufs sauber zu halten und um die Gartenpflege zu bewerkstelligen. Selbst die Nachbarn und der Polizeibeamte, der am Tag nach dem Brand den Tatort untersuchte, hielten das Haus fr unbewohnt. Angesichts dieser Umstnde ist die Annahme des Landgerichts, dass es sich bei dem Haus in V. nicht (mehr) um den Lebensmittelpunkt des Angeklagten und seiner Ehefrau handelte, eine nahe liegende Schlussfolgerung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

13

Das Landgericht musste sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, wie oft sich der Angeklagte und seine Ehefrau in dem Haus aufhielten, ohne dort zu bernachten. Da Wohnen mehr ist als sich nur Aufhalten (S/S-Heine, StGB, 28. Aufl.,  306a Rn. 5), kann selbst eine Vielzahl von Besuchen in einem Gebude, die ausschlielich der Vornahme von Instandhaltungsarbeiten, der Hausreinigung oder der Gartenpflege dienen, nicht zur Begrndung eines - auch nur vorbergehenden - rumlichen Lebensmittelpunktes fhren.

14

2.

Auch wenn die Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte habe vorliegend - nur - den Tatbestand einer (einfachen) vorstzlichen Brandstiftung verwirklicht, nicht rechtsfehlerhaft ist, kann das Urteil im Ergebnis gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Landgericht seiner umfassenden Kognitionspflicht nicht gengt hat. Das Sachurteil muss den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff erschpfen; der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, muss vollstndig abgeurteilt werden (BGH, Urteile vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 und vom 28. November 1995 - 1 StR 558/95 jew. mwN). Dies ist hier nicht geschehen.

15

a)

Das Landgericht htte sich nicht damit begngen drfen, lediglich eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen eines - tateinheitlich neben der Brandstiftung begangenen - Versicherungsmissbrauchs zu bejahen. Es htte vielmehr errtern mssen, ob sich der Angeklagte stattdessen mglicherweise wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Versicherung schuldig gemacht hat. Eine solche Tat wrde zur Brandstiftung nicht nur in Tatmehrheit stehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213 mwN), sondern liee auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Versicherungsmissbrauchs aufgrund der in  265 Abs. 1 StPO enthaltenen Subsidiarittsklausel entfallen (vgl. Sackreuther in Graf/Jger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2011, StGB  265 Rn. 32 f. mwN).

16

Eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges kommt hier nach den Feststellungen schon deshalb in Betracht, weil der Angeklagte nicht nur bei der Brandlegung bereits in der Absicht handelte, Versicherungsleistungen zu erlangen, um seine desolate finanzielle Situation zu verbessern, sondern weil er sich nach der Brandstiftung auch mit zwei Schreiben an die Brandversicherung wandte, was die Strafkammer als einen Beleg fr ein Handeln des Angeklagten aus rein finanziellen Grnden wertet. Ob diese beiden Schreiben lediglich der Vorbereitung des Betruges dienten oder schon ein unmittelbares Ansetzen zum Betrugsversuch darstellten (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211), von dem der Angeklagte mglicherweise in der Folgezeit freiwillig zurckgetreten ist, kann der Senat anhand der vom Landgericht getroffenen und insoweit lckenhaften Feststellungen nicht berprfen. So wird hinsichtlich des ersten Schreibens lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte das "Brandereignis" seiner Versicherung gemeldet habe. Der Inhalt des zweiten Schreibens wird berhaupt nicht dargelegt. Diesen Feststellungen kann somit nicht entnommen werden, ob der Angeklagte bereits Tuschungshandlungen gegenber der Versicherung unternommen hat, um an die von ihm erstrebten Versicherungsleistungen zu gelangen. Auch ergibt sich aus den Urteilsgrnden nicht, warum dies letztlich gescheitert ist.

17

b)

Einer Verurteilung wegen versuchten Betruges stnde vorliegend auch nicht das Verfahrenshindernis einer unwirksamen Anklage entgegen.

18

Zwar finden sich in der - unverndert zugelassenen - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Amberg vom 30. Mrz 2010 keine nheren Angaben zu einer versuchten Tuschung der Versicherung. Im Rahmen der rechtlichen Wrdigung wird lediglich ausgefhrt, dass "von einem mitverwirklichten Versicherungsmissbrauch ( 265 StGB) auszugehen" sei, weil "bislang keine Ansprche gegen die Brandversicherung erhoben wurden." Die fehlenden Angaben zu einem versuchten Betrug des Angeklagten zum Nachteil seiner Brandversicherung haben gleichwohl nicht zur Folge, dass diese nicht Gegenstand der Anklage wren und die Untersuchung sich nicht auf sie htte erstrecken drfen; denn sie bilden mit der Brandstiftung, die der Angeklagte - wie hier - zum Zweck der Tuschung der Versicherung vorgenommen hat, eine Tat im prozessualen Sinn (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212).

19

3.

Die Verurteilung wegen vorstzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch war wegen der Verletzung der Kognitionspflicht aufzuheben. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen knnen jedoch bestehen bleiben, denn sie sind von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen. Der neue Tatrichter wird weitere ergnzende Feststellungen, insbesondere zu einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Betruges und zur Frage eines Rcktritts, zu treffen haben, soweit diese nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen.

20

4.

Der Senat weist vorsorglich daraufhin, dass der vom Landgericht bei der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund bercksichtigte Umstand, dass der Angeklagte "infolge der Tat einen hohen Eigenschaden erlitten" hat, "den er nicht durch eine Versicherungsleistung wird kompensieren knnen", keine geringere Strafe rechtfertigt, da der Angeklagte diese typischen und fr ihn vorhersehbaren Auswirkungen der Tat in vorwerfbarer Weise selbst herbeigefhrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, BGHR StGB  46 Abs. 1 Schuldausgleich 40).

Nack
Rothfu
Elf
Graf
Sander

Von Rechts wegen

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