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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.2011, Az.: 1 StR 95/11
Verwerfung einer Revision bei fehlender Erörterung einer Versuchsstrafbarkeit durch die Strafkammer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27753
Aktenzeichen: 1 StR 95/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Amberg - 26.10.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstellen:

Life&Law 2012, 186-192

NStZ 2012, 39-40

NStZ-RR 2012, 46-48

RÜ 2012, 27-28

WuM 2011, 696-698

Verfahrensgegenstand:

Vorsätzliche Brandstiftung u.a.

BGH, 21.09.2011 - 1 StR 95/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2011 unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Die Verletzung der Kognitionspflicht durch die Strafkammer, die eine nach den Feststellungen in Betracht kommende Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Betruges nicht erörtert hat, beschwert diesen nicht. Im Einzelnen wird auf das auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Senatsurteil vom heutigen Tage Bezug genommen.

Nack

Rothfuß

Elf

Graf

Sander

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