Beschl. v. 15.09.2011, Az.: V ZB 180/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Bonn - 14.01.2011 - AZ: 27 C 246/09
LG Köln - 09.06.2011 - AZ: 29 S 44/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 15.09.2011 - V ZB 180/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, § 78b Abs. 1 ZPO. Der Antrag hätte innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt und begründet werden müssen. Daran fehlt es. Der Beschluss, den der Beklagte anfechten möchte, ist am 10. Juni 2011 zugestellt worden, der Antrag am 21. Juli 2011, also nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist, bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
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