Beschl. v. 14.09.2011, Az.: XII ZB 376/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Buxtehude - 01.02.2011 - AZ: 9 XVII 212/02
LG Stade - 31.05.2011 - AZ: 9 T 47/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 14.09.2011 - XII ZB 376/11
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. September 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stade vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 3.000 €
Gründe
Der Beschluss des Landgerichts vom 31. Mai 2011 wurde dem Betroffenen am 22. Juni 2011 zwar ohne Belehrung darüber zugestellt, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Diese Belehrung wurde ihm jedoch persönlich am 22. Juli 2011 von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts erteilt, weshalb er ab diesem Zeitpunkt vom Anwaltszwang Kenntnis hatte. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist ging jedoch erst am 15. August 2011, mithin nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 18 Abs. 1 FamFG nach Wegfall des Hindernisses ein.
Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
Hahne
Dose
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger
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