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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.2011, Az.: 5 StR 144/11
Zurückweisung einer Gegenvorstellung eines Verurteilten i.R.e. Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 24622
Aktenzeichen: 5 StR 144/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 10.12.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug
hier: Gegenvorstellung

BGH, 14.09.2011 - 5 StR 144/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Dezember 2010 mit Beschluss vom 6. Juli 2011 den Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO) und die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten eröffnet weder rechtlich die Möglichkeit noch zeigt sie inhaltlich einen Anlass auf, die genannte Entscheidung nochmals zu überprüfen.

Basdorf
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