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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2011, Az.: III ZR 36/11
Streitwertfestsetzung aus dem Zahlungsantrag für eine beantragte Freistellung von noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23901
Aktenzeichen: III ZR 36/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 08.07.2010 - AZ: 22 O 25155/09

OLG München - 12.01.2011 - AZ: 15 U 4059/10

Rechtsgrundlage:

§ 3 ZPO

BGH, 08.09.2011 - III ZR 36/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. September 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2011 wird auf 18.816 € festgesetzt.

Gründe

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben dem Zahlungsantrag in Höhe von 11.760 € für die beantragte Freistellung von den noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M. S. F. D. V. I AG & Co. KG gemäß § 3 ZPO ein Wert von 20 v.H. des Nominalbetrags von 35.280 € (= 7.056 €) zu veranschlagen.

2

Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 14. Juli 2011 in der Parallelsache III ZR 23/11 (ZIP 2011, 1686 [BGH 14.07.2011 - III ZR 23/11]) Bezug. Auch in dem vorliegenden Fall ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, dass die Insolvenz der Anlagegesellschaft vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine Inanspruchnahme des Klägers aus dem Vertrag über die Anlage durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist. Das der beabsichtigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft wurde nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt. Bei dieser Sachlage erscheint auch künftig eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen. Deshalb ist die wirtschaftliche Bedeutung der Befreiung von dieser Verbindlichkeit so gering zu veranschlagen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Streitwert nach dem Nominalbetrag der Forderung zu bemessen, von der die Freistellung begehrt wird. Vielmehr ist hier prägend für die wirtschaftliche Bewertung des Streitgegenstands die Schadensersatzforderung hinsichtlich der geleisteten Anlagebeträge.

3

Dass der Kläger in seiner Klageschrift sowie beide Vorinstanzen einen höheren Streitwert angenommen haben, rechtfertigt es nicht, die Wertfestsetzung für den vorliegenden Fall anders vorzunehmen als in der - wirtschaftlich gleich gelagerten - Parallelsache.

Schlick
Tombrink

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