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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2011, Az.: III ZR 229/10
Wertfestsetzung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung ihrer hohen Verwendungshäufigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23905
Aktenzeichen: III ZR 229/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 04.11.2009 - AZ: 10 O 235/07

OLG Koblenz - 30.09.2010 - AZ: 2 U 1388/09

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 08.09.2011 - III ZR 229/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. September 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 2010 - 2 U 1388/09 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 15.000 €.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Der Senat setzt den Wert der Beschwer für jede der noch im Streit befindlichen sechs Klauseln auch unter Berücksichtigung ihrer hohen Verwendungshäufigkeit mit 2.500 € an (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2, 3). Maßgebend hierfür ist, dass sich die Beschwer an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln orientiert. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (Senat aaO Rn. 2 m.w.N.).

2

Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW 2001, 352).

Schlick
Dörr
Herrmann
Seiters
Tombrink

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