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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.2011, Az.: AnwZ (B) 1/11
Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei bereits bestandskräftigem Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25512
Aktenzeichen: AnwZ (B) 1/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 21.03.2011 - AZ: BayAGH I - 15/10

Verfahrensgegenstand:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BGH, 07.09.2011 - AnwZ (B) 1/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Ist die Zulassung eines Rechtsanwalts bestandskräftig widerrufen und damit erloschen (§ 13 BRAO), ist ein auf vorläufige Regelungen über den Vollzug einer Widerrufsverfügung gerichteter Antrag unzulässig.

2.

Die deklaratorische oder konstitutive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof oder den mit der sofortigen Beschwerde nach altem Recht befassten Bundesgerichtshof oder sonst der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 IV, § 42 VI S. 2 BRAO a.F. iVm § 24 FGG a.F. kommt nur in Betracht, solange die Hauptsache anhängig ist.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
am 7. September 2011 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2011 (BayAGH I -15/10) wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Diese Widerrufsverfügung ist durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2010, mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juni 2010 zurückgewiesen wurde, bestandskräftig geworden. Eine als Anhörungsrüge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO behandelte Eingabe des Antragstellers vom 16. Juli 2010 ist mit Senatsbeschluss vom 7. September 2010 zurückgewiesen, eine erneute Anhörungsrüge vom 8. September 2010 ist mit Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 als unzulässig verworfen worden.

2

Mit Schreiben vom 12. August 2010 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass seine Zulassung mit Zustellung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erloschen und er nicht mehr befugt sei, die Bezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Dagegen hat er beim Anwaltsgerichtshof einen als "Widerspruch" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er sinngemäß beantragt, die Wirkung des bestandskräftigen Widerrufs im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er beantragt ferner Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

3

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

4

1.

Der vom Antragsteller begehrte einstweilige Rechtsschutz ist nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Die Auslegung des Begehrens des Antragstellers ergibt, dass dieser sich in der Hauptsache gegen den Widerruf seiner Zulassung wendet, die am 15. Mai 2008 und damit vor dem nach § 215 Abs. 2, Abs. 3 BRAO maßgeblichen Stichtag erfolgt ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, richtet sich der Eilrechtsschutz in einem solchen Fall nach dem für die Hauptsache maßgeblichen Verfahrensrecht (BGH, Beschluss vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09, NJW 2011, 457 Rn. 2). Dass das Verfahren in der Hauptsache schon zuvor rechtskräftig abgeschlossen war, ändert hieran nichts. Denn nach § 215 Abs. 2 BRAO kommt es lediglich darauf an, dass der Widerrufsbescheid vor dem 1. September 2009 ergangen ist.

5

2.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht als unzulässig behandelt. Die deklaratorische oder konstitutive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof (§ 16 Abs. 6 Satz 4 BRAO a.F.) oder den mit der sofortigen Beschwerde nach altem Recht befassten Bundesgerichtshof (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F.) oder sonst der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 24 FGG a.F. (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2001 - AnwZ (B) 22/00, [...] Rn. 5; Beschluss vom 25. Oktober 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 34) kommt nur in Betracht, solange die Hauptsache anhängig ist (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2008 - AnwZ (B) 38/08, [...] Rn. 12; Beschluss vom 5. April 2011 - III ZB 48/00, MDR 2001, 951, 952). Ist die Zulassung des Rechtsanwalts - wie hier - bestandskräftig widerrufen und damit erloschen (§ 13 BRAO), ist ein auf vorläufige Regelungen über den Vollzug der Widerrufsverfügung gerichteter Antrag unzulässig.

6

3.

Der Antragsteller hat demnach auch keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Kessal-Wulf
Roggenbuck
Lohmann
Frey
Braeuer

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