Beschl. v. 31.08.2011, Az.: 2 StR 242/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 06.01.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Geiselnahme u.a.
BGH, 31.08.2011 - 2 StR 242/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. August 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 2011 (23 KLs 25/10) wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein.
Fischer
Appl
Schmitt
Berger
Eschelbach
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