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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.2011, Az.: 2 StR 299/11
Aufhebung einer Anordnung über die Einziehung von "Betäubungsmittelutensilien" i.R.e. Verurteilung wegen bewaffnetem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25552
Aktenzeichen: 2 StR 299/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 03.032011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 24.08.2011 - 2 StR 299/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 24. August 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. März 2011

    1. a)

      dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird,

    2. b)

      aufgehoben, soweit das Landgericht die Einziehung von "Betäubungsmittelutensilien" angeordnet hat.

  1. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes eines Butterflymessers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat 236,4 g Betäubungsmittel, ein Klappmesser, Pfefferspray, das Butterflymesser sowie "Betäubungsmittelutensilien" eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten 81 Betäubungsmitteldelikte zur Last gelegt, die nach dem gesonderten Ankauf von Drogen unterschieden wurden; abgeurteilt wurden unter Zusammenfassung von Bewertungseinheiten sechs Betäubungsmittelstraftaten. Drei auch davon nicht erfasste Geschäfte am 1. Juli, 17. August und 18. August 2010 hat es als nicht bewiesen angesehen. Insoweit war ein Teilfreispruch geboten, den der Senat nachholt.

3

Die Einziehung von "Betäubungsmittelutensilien" hat keinen Bestand, weil der Einziehungsgegenstand nicht ausreichend konkretisiert wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 170/09). Weder der Urteilsformel noch den Urteilsgründen ist zu entnehmen, welche Gegenstände mit dieser Bezeichnung gemeint sein sollen.

Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott

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