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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.2011, Az.: 4 StR 308/11
Erläuterung der gleichzeitigen Verwirklichung zweier Straftatbestände durch die Berücksichtigung der "Vielzahl und der Schwere der durch den Angeklagten mittels mehrfacher Faustschläge hervorgerufenen Verletzungen im Kopfbereich zu seinen Ungunsten"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23322
Aktenzeichen: 4 StR 308/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rostock - 25.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 23.08.2011 - 4 StR 308/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. August 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich zum Totschlag begangener vorsätzlicher Körperverletzung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte die Straftatbestände des Totschlags und der vorsätzlichen Körperverletzung tateinheitlich verwirklicht hat. Es ist zu Gunsten des Angeklagten von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen. Auch in diesem Fall tritt das Körperverletzungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt zurück (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 1993 - 1 StR 435/93, BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2, und vom 19. August 2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.

3

Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (BGH, Urteile vom 24. April 1951 - 1 StR 101/51, BGHSt 1, 152, 155, vom 14. Januar 1964 - 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, und vom 20. Juli 1995 - 4 StR 112/95, NStZ-RR 1996, 20, 21; Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 StR 477/02). Das Landgericht hat daher zu Recht "die Vielzahl und die Schwere der durch den Angeklagten mittels mehrfacher Faustschläge hervorgerufenen Verletzungen im Kopfbereich zu seinen Ungunsten" berücksichtigt. Mit diesen Ausführungen hat das Schwurgericht den zusätzlichen Unrechtsgehalt der Körperverletzung rechtsfehlerfrei umrissen und damit zugleich seine Bemerkung, der Angeklagte habe gleichzeitig zwei Straftatbestände verwirklicht, näher erläutert. Unabhängig davon trifft die zuletzt genannte Feststellung auch auf ein in Gesetzeskonkurrenz im Schuldspruch zurücktretendes Delikt zu. Der Senat schließt daher aus, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es erkannt hätte, dass die vorsätzliche Körperverletzung hier vom Straftatbestand des Totschlags verdrängt wird.

Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin

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