Beschl. v. 18.08.2011, Az.: XI ZR 192/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Münster - 27.11.2009 - AZ: 016 O 142/09
OLG Hamm - 23.04.2010 - AZ: 7 U 99/09
BGH, 18.08.2011 - XI ZR 192/10
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen sowie
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 18. August 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. April 2010 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Gründe
Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 5. Juli 2011 Bezug (§§ 552a, 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10. August 2011 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass in dem als Anlage überreichten, in einem anderen Rechtsstreit ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2011 - I-14 U 32/10 - die Unternehmereigenschaft des Klägers nicht festgestellt worden ist, ändert nichts daran, dass diese Feststellung in vorliegender Sache aufgrund eines anderen Sachvortrags der Parteien vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. Außerdem ist bereits in dem Schreiben vom 5. Juli 2011 darauf hingewiesen worden, dass in Fällen, in denen der Darlehensgeber - wie hier - gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, auch wenn er kein Kaufmann ist, zugunsten des Verbrauchers vermutet wird, dass die Darlehensgewährung im Rahmen dieser Tätigkeit des Darlehensgebers erfolgt ist.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
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