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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2011, Az.: III ZR 32/11
Bedeutung des Anspruchs der gegnerischen Partei für die Ermittlung des Streitwerts bei der negativen Feststellungsklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22795
Aktenzeichen: III ZR 32/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 07.12.2009 - AZ: 41 O 24/09

OLG Hamm - 14.12.2010 - AZ: I-21 U 60/10

nachgehend:

BGH - 22.09.2011 - AZ: III ZR 32/11

BGH - 26.01.2012 - AZ: III ZR 32/11

BGH - 26.04.2012 - AZ: III ZR 32/11

Rechtsgrundlage:

§ 93 ZPO

BGH, 18.08.2011 - III ZR 32/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2011
durch
den Vizepräsidenten Richter Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 28.351.740 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

2

Die Klägerin hat mit ihren Anträgen im Revisionsverfahren den gesamten Streitgegenstand des Berufungsverfahrens in das Revisionsverfahren einbezogen und das Berufungsurteil zur vollen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt.

3

1.

Bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen und in der Bewertung unbeanstandet sind die Klageanträge mit einem Wert von 2,1 Mio. € und der Widerklageantrag zu 2 mit einem Wert von 1.740 €.

4

2.

Der Widerklageantrag zu 1 ist - wie in den Vorinstanzen - auch im Revisionsverfahren mit 26.250.000 € zu bewerten.

5

a)

Gegenstand des Widerklageantrags zu 1 ist die (negative) Feststellung, dass die Klägerin auch für alle weiteren unter dem Beratervertrag vom 11./13. Mai 2006 fallenden Projekte der Beklagten kein Vergütungsanspruch hat, ohne dass die Klägerin eine Tätigkeit entfaltet hat, die ursächlich für das Zustandekommen eines Projekts war. Nach der Honorarstaffel in § 2 Abs. 1 des Beratungsvertrags und unter Berücksichtigung des auf die Beklagten entfallenden Investitionsvolumens aus dem Joint venture mit der K. W. hinsichtlich des möglicherweise einmal später zu realisierenden Baus eines Kraftwerks in C. stand ein Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 26.250.000 € im Raum.

6

b)

Bei der negativen Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353). Dementsprechend ist der Widerklageantrag zu 1 in den Vorinstanzen zu Recht mit dem oben genannten Wert in die Streitwertfestsetzung eingeflossen. Hierbei ist zu betonen, dass die Klägerin selbst im gerichtlichen Verfahren (in ihrer Beschwerde gegen den ursprünglich einen Betrag von 32.101.740 € festsetzenden Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2003) den Widerklageantrag zu 1 mit 26.250.000 € bewertet hat. Sie hat damit deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht Vergütungsansprüche in dieser Höhe zwischen den Parteien streitig sind und entstehen können.

7

c)

Von diesem Wert ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Klägerin beruft sich nunmehr - nach Abschluss des Berufungsverfahrens - darauf, es habe sich ergeben, dass das Joint venture nicht so verfestigt gewesen sei, dass eine Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten gewesen sei. Deshalb sei auch die Gefahr einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin nicht als hoch zu bewerten. Dies gelte erst recht, nachdem inzwischen die Beklagte den Joint venture-Vertrag gekündigt habe und deswegen ausgeschlossen sei, dass noch Vergütungsansprüche der Klägerin entstehen könnten. Diese Ausführungen betreffen jedoch die Begründetheit des Widerklageantrags zu 1. Die Höhe des Streitwerts wird dadurch nicht berührt.

8

d)

Soweit die Klägerin geltend macht, die Höhe der Prozesskosten belaste sie unangemessen schwer, ist dies für die Streitwertfestsetzung ohne Belang. Der Klägerin hätte es im Übrigen freigestanden, den Widerklageantrag zu 1 (sofort) anzuerkennen, um so nach § 93 ZPO eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten herbeizuführen. Stattdessen hat sie in ihrer Revisionsbegründung auch die Abwehr des Widerklageantrags zu 1 zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht, obgleich sie selbst zur Überzeugung gelangt ist, dass Ansprüche gegen die Beklagte nicht (mehr) entstehen können.

Schlick
Wöstmann

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