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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2011, Az.: AnwSt (B) 8/11
Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde im Falle der Nichterteilung des letzten Worts im Anschluss an den Vortrag des Vertreters der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage ohne näheren Vortrag
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23450
Aktenzeichen: AnwSt (B) 8/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AnwG Düsseldorf - 14.12.2009 - AZ: 3 EV 97/02

AGH Nordrhein-Westfalen - 05.11.2010 - AZ: 2 AGH 44/10

Rechtsgrundlage:

§ 145 Abs. 2 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten

BGH, 18.08.2011 - AnwSt (B) 8/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Prof. Dr. König,
den Richter Seiters sowie
die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
am 18. August 2011
gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 145 Abs. 2 BRAO könnte die durch den Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage allenfalls dann erlangen, wenn der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Versagung des letzten Worts (§ 143 Abs. 4 Satz 1 BRAO, § 326 Satz 2 StPO) schlüssig dargetan wäre. Einen verfassungsrechtlich relevanten Gehörsverstoß zu bezeichnen und im Einzelnen auszuführen, obliegt nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO dem Beschwerdeführer.

Jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen eines sehr überschaubaren Verfahrensstoffs, der - über jeweils zwei Instanzen hinweg und bei jeweils demselben Beweisergebnis - Gegenstand eines zivilgerichtlichen sowie des berufsrechtlichen Verfahrens gewesen und vom Beschwerdeführer vor dem Anwaltsgerichtshof in seinem Schlussvortrag nochmals gewürdigt worden ist, genügt er seinen Darlegungspflichten nicht, wenn er sich auf die Rüge der Verfahrensverletzung beschränkt, ohne auszuführen, was er im Fall der Erteilung des letzten Worts vorgetragen hätte (vgl. zu den Substantiierungspflichten im Rahmen einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde BVerfGE 28, 17, 19 f. [BVerfG 17.02.1970 - 2 BvR 608/69]; BVerfG [Kammer], Beschluss vom 19. März 1997 - 2 BvR 463/97). Die Nichterteilung des - nach § 143 Abs. 4 Satz 1 BRAO, § 326 Satz 2 StPO freilich gebotenen - letzten Worts im Anschluss an den Vortrag des Vertreters der Generalstaatsanwaltschaft reicht vor diesem Hintergrund im Rahmen der Prüfung grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage für sich genommen nicht aus, um der Nichtzulassungsbeschwerde ohne näheren Vortrag zum Erfolg zu verhelfen.

Tolksdorf
König
Seiters
Frey
Braeuer

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