Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 5 StR 296/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Flensburg - 05.04.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 18.08.2011 - 5 StR 296/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Einzelne fragwürdige Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung stellen den Bestand des Urteils letztlich nicht in Frage.
Raum
Schaal
Schneider
König
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.