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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 5 StR 296/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23043
Aktenzeichen: 5 StR 296/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 05.04.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 18.08.2011 - 5 StR 296/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Einzelne fragwürdige Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung stellen den Bestand des Urteils letztlich nicht in Frage.

Raum
Schaal
Schneider
König
Bellay

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