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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 5 StR 284/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23041
Aktenzeichen: 5 StR 284/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 24.02.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 18.08.2011 - 5 StR 284/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2011
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte D. A. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2011 zu tragen.

  2. 2.

    Die Revision der Angeklagten G. A. gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juli 2011 bei ihr die Anordnung der Rückgewinnungshilfe bzw. des Auffangrechtserwerbs nach § 111i StPO in Höhe von 6.000 € entfällt.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Raum
Schaal
Schneider
König
Bellay

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