Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 5 StR 284/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 24.02.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
BGH, 18.08.2011 - 5 StR 284/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2011
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Angeklagte D. A. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2011 zu tragen.
- 2.
Die Revision der Angeklagten G. A. gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juli 2011 bei ihr die Anordnung der Rückgewinnungshilfe bzw. des Auffangrechtserwerbs nach § 111i StPO in Höhe von 6.000 € entfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Raum
Schaal
Schneider
König
Bellay
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