Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 2 StR 75/11
Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 2 StR 75/11
Berichtigung eines Beschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u. a.
BGH, 18.08.2011 - 2 StR 75/11
Tenor:
In der Strafsache ... wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2011 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigt, dass das Urteilsdatum des Landgerichts Wiesbaden "20. August 2010" lauten muss und nicht "20. August 2011".
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
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