Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 2 StR 284/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 11.02.2011
Verfahrensgegenstand:
Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
BGH, 18.08.2011 - 2 StR 284/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 18. August 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat die Strafkammer, die die Strafen in den Fällen 2 bis 6 dem § 176 Abs. 1 StGB in seiner aktuellen Fassung entnommen hat, übersehen, dass dieser Straftatbestand gemäß § 2 Abs. 3 StGB in seiner bis zum 31. März 2004 gültigen alten Fassung anzuwenden gewesen wäre, der bei gleichem Regelstrafrahmen im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage einen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von Geld- bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsah (§ 176 Abs. 1 Halbs. 2 StGB aF). Der Senat schließt jedoch mit Rücksicht auf das festgestellte Tatbild und die Strafzumessungserwägungen der Kammer, auch zur Ablehnung eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 1 StGB im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB im Fall 1, aus, dass das Landgericht in den Fällen 2 bis 6 einen minder schweren Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 Halbs. 2 StGB aF angenommen hätte.
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
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