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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2011, Az.: VIII ZR 34/11
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23050
Aktenzeichen: VIII ZR 34/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 23.10.2009 - AZ: 4 HKO 9057/08

OLG Nürnberg - 21.12.2010 - AZ: 1 U 2329/09

nachgehend:

BGH - 22.02.2012 - AZ: VIII ZR 34/11

BGH, 17.08.2011 - VIII ZR 34/11

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. August 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Dr. Hessel sowie
die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats und Kartellsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2010 zugelassen, soweit seine Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 2009 hinsichtlich des Klageantrages zu 2 sowie hinsichtlich des Klageantrages zu 1 in Bezug auf die Feststellung, dass die von der Beklagten zum 1. Oktober 2004, 1. August 2005, 1. Januar 2006, 1. Oktober 2006, 1. Januar 2008, 1. August 2008 und 1. Dezember 2008 vorgenommenen Preisanpassungen unbillig und unwirksam sind, zurückgewiesen worden ist.

Hinsichtlich des weitergehenden Klageantrages zu 1 und hinsichtlich des Klageantrages zu 3 wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird hinsichtlich des Klageantrages zu 4 zurückgewiesen, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 35.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Berufungszurückweisung auch hinsichtlich der vom Klageantrag zu 1 erfassten Preisanpassungen zum 13. September 2003, 4. September 2004, 27. September 2005, 1. August 2006, 5. September 2006, 1. Januar 2007, 29. Januar 2007, 31. März 2007, 4. April 2007, 1. Februar 2009 und 1. Mai 2009 angreift.

2

Insoweit fehlt es an der nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderlichen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, nämlich der bestimmten Bezeichnung der Umstände, aus denen sich ein Zulassungsgrund ergibt (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 - LwZR 12/07, [...] Rn. 14; vom 18. Januar 2010 - II ZR 34/07, [...] Rn. 3; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rn. 15).

3

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit schon deshalb zurückgewiesen, weil er nicht darlegen konnte, dass zu diesen Zeitpunkten Preisanpassungen vorgenommen wurden. Für die Termine 1. Januar 2007, 4. April 2007, 1. Februar 2009 und 1. Mai 2009 stellt das Berufungsgericht Preissenkungen fest. Mit dieser rein auf tatsächliche Gründe gestützten Berufungszurückweisung befasst sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht, so dass es insoweit an der Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt.

4

Gleiches gilt hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung bezüglich des Antrages zu 3, den das Berufungsgericht als unzulässig angesehen hat. Auch hiermit setzt sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander.

5

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider

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