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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.2011, Az.: 3 StR 261/11
Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22287
Aktenzeichen: 3 StR 261/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aurich - 24.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 16.08.2011 - 3 StR 261/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 16. August 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch ausreichend zu entnehmen, dass das Tatopfer auch nicht mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnete.

Die Abfassung der Urteilsgründe (sehr ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussagengen unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Feststellungen geschildert waren; Darstellung der Sachverständigengutachten mit vielen Wiederholungen und überflüssigen theoretischen Ausführungen) gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind, sowie die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Es ist insbesondere regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen und die Sachverständigengutachten in allen Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 487/97, NStZ 1998, 51).

Schäfer
Pfister
von Lienen
Mayer
Menges

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