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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.2011, Az.: IX ZB 218/11
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Einlegung dieser durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22968
Aktenzeichen: IX ZB 218/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wiesbaden - 28.04.2011 - AZ: 10 IN 84/11

LG Wiesbaden - 30.05.2011 - AZ: 4 T 225/11

nachgehend:

BGH - 14.10.2011 - AZ: IX ZB 218/11

BGH - 20.10.2011 - AZ: IX ZB 218/11

BGH, 09.08.2011 - IX ZB 218/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 9. August 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach der Regelung des § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO findet nicht statt, wenn ein Ablehnungsgesuch im Insolvenzverfahren für unbegründet erklärt und die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, WM 2011, 1083 Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist.

3

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Kayser
Raebel
Gehrlein
Pape
Grupp

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