Beschl. v. 04.08.2011, Az.: 2 StR 297/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Fulda - 22.02.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 04.08.2011 - 2 StR 297/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 4. August 2011
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil des Landgerichts Fulda aufzuheben und diesen Antrag mit Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 266).
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
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