Beschl. v. 02.08.2011, Az.: 5 StR 289/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Braunschweig - 24.03.2011
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberischer Erpressung
BGH, 02.08.2011 - 5 StR 289/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der gesamten überausführlichen Begründung der Strafzumessung schließt der Senat sicher aus, dass auf der rechtsfehlerhaften Bezeichnung der jugendrichterlichen Vorbelastungen des Angeklagten als "Vorstrafen" die Bemessung der eher maßvollen Strafe beruht.
Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay
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