Beschl. v. 02.08.2011, Az.: 5 StR 281/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt an der Oder - 08.03.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Totschlag u.a.
BGH, 02.08.2011 - 5 StR 281/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. August 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Dem Revisionsvortrag ermangelt es an der Darlegung, warum das Landgericht infolge falscher Anwendung der Rechtsbegriffe die Strafverfolgung zu Unrecht gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Verbrechens einer versuchten Vergewaltigung beschränkt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 154a Rdn. 27). Im Übrigen erstrebt die Revision entgegen § 400 Abs. 1 StPO eine andere Rechtsfolge.
Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay
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