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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.2011, Az.: 5 StR 281/11
Verwerfung einer Revision als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21677
Aktenzeichen: 5 StR 281/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt an der Oder - 08.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 02.08.2011 - 5 StR 281/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. August 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Dem Revisionsvortrag ermangelt es an der Darlegung, warum das Landgericht infolge falscher Anwendung der Rechtsbegriffe die Strafverfolgung zu Unrecht gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Verbrechens einer versuchten Vergewaltigung beschränkt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 154a Rdn. 27). Im Übrigen erstrebt die Revision entgegen § 400 Abs. 1 StPO eine andere Rechtsfolge.

Basdorf
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