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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.2011, Az.: 5 StR 214/11
Verwerfung einer Revision des Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22467
Aktenzeichen: 5 StR 214/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 21.12.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

zu 1.: Schwere sexuelle Nötigung u.a.
zu 2.: Schwere Vergewaltigung u.a.

BGH, 02.08.2011 - 5 StR 214/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. August 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass in der Urteilsformel hinsichtlich der Angeklagten K. die Worte "der schweren Vergewaltigung" durch die Worte "der schweren sexuellen Nötigung" jeweils ersetzt werden (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten G. gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.

Basdorf
Brause
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