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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.2011, Az.: II ZB 13/11
Verlust eines Rechtsmittels durch Zurücknahme einer Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21740
Aktenzeichen: II ZB 13/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Aachen - 08.04.2011 - AZ: 73 AR 1074/10

LG Aachen - 12.05.2011 - AZ: 44 T 1/11

BGH, 01.08.2011 - II ZB 13/11

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. August 2011
durch
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie
die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Die Antragstellerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. Mai 2011 ergangenen Beschluss der 44. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2011 ihre Rechtsbeschwerde in dem Verfahren die Ablehnung des Richters am Amtsgericht Dr. M. betreffend zurückgenommen. Soweit sie eine sachliche Überprüfung der Zurückweisung ihres Antrags auf Eintragung einer Zweigniederlassung begehrt, ist das Rechtsbeschwerdegericht hierzu nicht berufen. Bisher wurde über ihre Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Aachen noch nicht entschieden.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Strohn
Reichart
Drescher
Born
Sunder

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