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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2011, Az.: VII ZR 164/09
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 544 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21549
Aktenzeichen: VII ZR 164/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 11.11.2008 - AZ: 6 O 418/07

OLG Düsseldorf - 19.08.2009 - AZ: I-3 U 75/08

BGH, 28.07.2011 - VII ZR 164/09

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Halfmeier und
den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 2009 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen früheren Verjährungsbeginn als den 3. Juli 2007 zu berufen, veranlassen nicht die Zulassung der Revision, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund insoweit nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 26.961,63 €

Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz

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